Satzung und Frauenstatut des Kreisverbandes Wiesbaden

Satzung von Bündnis90/Die Grünen – Kreisverband Wiesbaden

 

§ 1 Name und Sitz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wiesbaden ist ein Gebietsverband des Landesverbandes Hessen von BÜNDNIS 90/Die Grünen. Die Kurzbezeichnung lautet Kreisverband GRÜNE Wiesbaden. Der Sitz ist Wiesbaden. Der Kreisverband (KV) ist Inhalt und Zielen des Grundkonsenses von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verpflichtet.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die sich zu den Grundsätzen (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im KV Wiesbaden und anderen Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist unzulässig.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverbandsvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf schriftlichen Antrag in der nächsten Sitzung. Ein Beschluss kann auch im Umlaufverfahren und in Telefon- oder Videokonferenzen erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die erste Beitragszahlung nach Versand der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme eingeht. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die antragstellende Person Einspruch einlegen. Alles Weitere regelt die Landessatzung
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen, oder Tod

(4) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverbandsvorstand schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären.

(5) Das Ausschlussverfahren richtet sich nach der Landessatzung.

(6) Die Mitgliedschaft ruht, wenn länger 6 Monate keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu benachrichtigen. Bei einer ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimmrecht (§ 10 Abs. 2 S. 2 PartG) und erhält keine Einladungen zu den Mitgliederversammlungen.

(7) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn auch nach Zugang der Benachrichtigung über das Ruhen der Mitgliedschaft innerhalb der nächsten 6 Monate keine Mitgliedsbeiträge entrichtet werden. Das Erlöschen wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über das Erlöschen wirksam.

(8) Personenbezogene Daten werden nur unter Beachtung aller einschlägigen Datenschutzgesetze verarbeitet und genutzt. Näheres ist in der Datenschutzrichtlinie des KV Wiesbaden dargestellt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert werden kann.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

a) an der politischen Willensbildung der Partei mitzuwirken, b) jederzeit Anträge zu stellen, c) an Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Kreisverbandes teilzunehmen, d) im Rahmen der Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von Listen und Kandidat*Innen für öffentliche Mandate mitzuwirken und selbst zu kandidieren, e) für Parteiämter zu kandidieren, f) an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen und Parteiorganen teilzunehmen und in Arbeitskreisen mitzuwirken und g) sich zur Wahrung seiner satzungsmäßigen Rechte im Falle eines Minderheitenbegehrens über den Vorstand an die Mitglieder zu wenden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) die Grundsätze der Partei zu vertreten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und
c) den Mitgliedsbeitrag pünktlich und in angemessener Höhe (§ 4 Abs. 1) zu entrichten.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Kostenerstattung

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt i. d. R. ein Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch den jeweiligen Mindestbeitrag der Abführung an den Landesverband und ist im Voraus zu entrichten.

(2) Im begründeten Einzelfall entscheidet der Vorstand über eine Ermäßigung des Beitrages.

(3) Kostenerstattungen erhalten Mitglieder von Bündnis 90/Die GRÜNEN Kreisverband Wiesbaden, wenn sie im Auftrag der Partei als Delegierte tätig werden. Näheres regelt die Erstattungsordnung des Landesverbandes.

 

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Kreisverbandsvorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung dient der politischen Willensbildung und Verwirklichung unseres Anspruchs, herkömmliche Parteistrukturen möglichst zu vermeiden und basisdemokratisch zu arbeiten.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

a) Anträge zur aktuellen Kommunalpolitik, b) das Kommunalwahlprogramm, c) Anträge zur Landes- und Bundespolitik, d) die Einrichtung oder Auflösung von Arbeitskreisen, e) Satzungsänderungen, f) die Entgegennahme der Rechenschafts- und Prüfberichte, g) die Entlastung des Vorstandes, h) die Einleitung von Parteiausschlussverfahren, i) die Wahl der Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes, der RechnungsprüferInnen, der Delegierten für die höheren Gebietsverbände und der WahlbewerberInnen für öffentliche Mandate. m) die Auflösung des Kreisverbands.

(2) Mitgliederversammlungen werden regelmäßig, mindestens jedoch viermal jährlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung kann ausnahmsweise auch mit elektronischen Mitteln zum Beispiel in Form einer Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.

(3) Ort, Zeit, Tagesordnung und Anträge sind allen Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von acht Tagen schriftlich bekannt zu geben. Ein Versand ausschließlich per E-Mail ist zulässig, soweit Mitglieder hierfür schriftlich ihr Einverständnis gegenüber dem Kreisverband erklärt haben.

(4) Zusätzliche Tagesordnungspunkte und Anträge können per Dringlichkeitsantrag zu Beginn einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitgliedschaft muss der Kreisverbandsvorstand unverzüglich, spätestens aber nach drei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.

(6) Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich. Zur Diskussion von Personalfragen und für innerparteiliche Aussprachen kann die Mitgliederversammlung die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(7) Gäste haben Rederecht. Mitgliedern und Gästen kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit das Rederecht entzogen werden.

 

§ 7 Kreisverbandsvorstand

(1) Der Kreisverbandsvorstand besteht aus mindestens drei und bis zu neun Mitgliedern mit Stimmrecht. Ihm gehören an:

a) bis zu zwei Vorsitzende b) ein*e Schatzmeister*In c) Es können bis zu sechs Beisitzer*Innen gewählt werden.

(2) Maximal drei Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes dürfen zum Zeitpunkt der Wahl oder Nachwahl gleichzeitig dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung oder dem Hessischen Landtag, angehören. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Kreisverbands-Vorstandsvorsitzenden. Ausnahmen von dieser Regel kann die MV mit 2/3-Mehrheit beschließen.

(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist mehrfach möglich. Die Mitglieder des Vorstandes führen bis zur Neuwahl des Vorstandes die Amtsgeschäfte kommissarisch weiter. Alle Mitglieder des Vorstands werden auf derselben Mitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(4) Der Kreisverbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand vertritt den Kreisverband politisch und rechtsgeschäftlich gem. § 26 Abs. 1 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder sind rechtsgeschäftlich gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei mindestens eines Vorsitzenden- oder Schatzmeisterfunktion innehaben muss. Die Vertretung nach innen regelt die Geschäftsordnung des Kreisverbandsvorstands.

(6) Der Kreisverbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes auf der Grundlage der Satzung und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zuständig. Er gibt einmal jährlich einen Rechenschafts- und Kassenbericht. Die Kassenführung wird durch RechnungsprüferInnen geprüft.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Eine Einladung per E-Mail ist ausreichend.

(8) Über jede Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

(9) Termine des Kreisverbandsvorstands werden auf der auf der Website des Kreisverbandes und in der Geschäftsstelle angekündigt.

(10) Der Kreisverbandsvorstand tagt in der Regel mitgliederöffentlich. Der Vorstand kann die Mitgliederöffentlichkeit durch mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefassten Beschluss aufheben. Dies gilt beispielsweise für Personalangelegenheiten im arbeitsrechtlichen Sinne.

(11) Der Kreisverbandsvorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise auch im Umlaufverfahren oder in einer Telefon- oder Videokonferenz fassen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse werden im Protokoll der nächsten regulären Sitzung dokumentiert.

(12) Der Kreisverbandsvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, sofern dieser Antrag in der Einladung bekannt gegeben wurde.

 

§ 8 Delegierte

(1) Die Delegierten für die höheren Gebietsverbände werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit die dortige Regelung keine andere Festlegung enthält.

(2) Sie und ihre Vertreter/Innen sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und zur Information in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung verpflichtet.

(3) Sie können auf Antrag, der in der Einladung bekannt gemacht werden muss, auf jeder Mitgliederversammlung abgewählt werden.

 

§ 9 Arbeitskreise

(1) Zur fachlichen Unterstützung der Politik des Kreisverbandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitarbeit steht allen Mitgliedern und auch interessierten Bürger/Innen offen.

(2) Für Arbeitskreise gelten die Regelungen des § 6 Abs. 6; § 7 Abs. 10 und § 10 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Arbeitskreise werden von bis zu zwei Sprecher*Innen geleitet, die den Arbeitskreis nach den üblichen (basis-) demokratischen Regeln organisiert. Diese werden im Turnus der Vorstandswahlen für 2 Jahre gewählt.

(4) Zur ersten Sitzung einer Wahlperiode lädt der Kreisverbandsvorstand ein und organisiert die Wahl von bis zu zwei Sprecher*Innen. Die Wahl der Sprecherin / des Sprechers muss bei bestehenden Arbeitskreisen den Mitgliedern des Arbeitskreises, bei neu zu gründenden Arbeitskreisen allen Mitgliedern des Kreisverbandes rechtzeitig angekündigt werden. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Stadtteilgruppen auf Ortsbezirksebene stehen Arbeitskreisen gleich.

 

§ 10 Wahl- und Beschlussverfahren

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung und jeder ordnungsgemäß eingeladene Arbeitskreis ist beschlussfähig.

(2) In Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt.

(3) Die Wahlen der Kreisverbandsvorstandsmitglieder, der WahlbewerberInnen und der Delegierten zu Parteirat und Bundesdelegiertenversammlung sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(4) Alle Wahlen von mehreren gleichartigen Positionen werden unter Beachtung des Frauenstatuts durchgeführt.

(5) Für alle Wahlen gilt, dass Stimmenthaltungen und Nein-Stimmen gültige Stimmen sind. Leere Stimmzettel zählen als Enthaltung.

(6) Ist eine Wahl durchzuführen, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Verfahren. Grundsätzlich sind folgende Verfahren und Kombinationen daraus möglich:

a) Einzelwahl b) Wahlen mehrerer gleichartiger Positionen in einem Wahlgang c) Blockwahlen d) Gesamtwahl

(7) Bei einer Einzelwahl findet eine namentliche Wahl der Kandidat*innen statt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht einE BewerberIn nicht die erforderliche Stimmenzahl, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dort sind nur die beiden BewerberInnen des ersten Wahlganges mit den meisten Stimmen zugelassen. Tritt eine dieser Personen zurück, so rückt die Person mit der höchsten Stimmenzahl unter den verbliebenen Bewerber/innen auf. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abwahl einer Person kann nur mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(8) Mehrere gleiche Positionen (z. B. Vorsitzende, BeisitzerInnen, RechnungsprüferInnen, Delegierte) können in einem Wahlgang besetzt werden. JedeR Wahlberechtigte kann so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Plätze zu vergeben sind; kumulieren ist nicht möglich.

(9) Bei einer Blockwahl werden die Listenplätze— in jeweils zwei Blöcke mit höchstens fünf Plätzen getrennt nach (ungeraden) Frauenplätzen und (geraden) offenen Plätzen — in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen vergeben. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Listenplätze eines Blocks besetzt, folgt ein zweiter Wahlgang. An diesem können höchstens doppelt so viele KandidatInnen teilnehmen wie noch Plätze zu vergeben sind. Zur Teilnahme sind die Kandidatinnen berechtigt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Tritt eine dieser Personen zurück, so rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl auf. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(10) Bei einer Gesamtwahl können ganze Listenvorschläge zur Wahl gestellt werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, Listenvorschläge einzureichen. Unterscheiden sich Listenvorschläge in der Reihenfolge oder in den genannten Personen, werden sie gegeneinander abgestimmt. Bei Listenvorschlägen für Ortsbeiratswahlen können bis zu fünf Listenvorschläge gleichzeitig gewählt werden, wobei jedes Mitglied jede Liste einzeln (ja – nein – Enthaltung) abstimmen kann.

(11) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden (mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen) gefasst. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.

(12) Die Beschlussfassung kann auch in Form einer Urabstimmung entsprechend § 26 der Bundessatzung erfolgen, wenn die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht möglich ist. Eine Urabstimmung findet auf Antrag von 10 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Kreisverbandsvorstandes statt. Für die Durchführung gilt die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes entsprechend.

(13) Die Aufhebung eines Beschlusses innerhalb eines Jahres (Rückholbeschluss) bedarf einer 2/3-Mehrheit (mehr als doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein- Stimmen).

(14) Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3-Mehrheit einer Mitgliederversammlung. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Änderung der Satzung unter Nennung der konkret zu ändernden Regelung hinzuweisen. Der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Entwurf der Änderung ist in der Einladung mitzuteilen.

(15) Ein Wahlgang oder eine Beschlussfassung muss vor 23 Uhr eingeleitet sein. Jede Mitgliederversammlung wird protokolliert, insbesondere die Beschlüsse.

(16) Das Protokoll wird in der Regel mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Genehmigung.

 

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Kreisverbandes Wiesbaden entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Mehrheit der Mitglieder in einer Urabstimmung. Ein etwa vorhandenes Vermögen geht an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu benennende gemeinnützige Institution über.

Die Satzung wurde beschlossen von der Hauptversammlung der GRÜNEN Wiesbaden am 21.4.1979. Sie wurde geändert am 28.1.1982, 13.5.1982, 21.?.1982, 9.2.1984, 14.4.1985, 4.6.1987, 17.9.1987, 13.4.1989, 6.9.1990, 24.11.1993, 10.11.1994, 11.07. 1996, 18.11.1999, 23.10.2001, 3.05.2011, 26.06.2013, 01.10.2013, 09.09.2014, 18.11.2014, 27.11.2015, 19.06.2018 und 05.09.2020.

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